Sanner is an agile device CDMO driven by  innovation and technology

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der Sanner GmbH (Lieferer)

Sanner Envelope

 1 Geltungsbereich

  1. Lieferungen und Leistungen der Sanner GmbH (nachfolgend „SANNER“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB erfolgen – soweit nichts Abweichendes geregelt ist – ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte über den Verkauf und die Lieferung von Waren von SANNER an den Kunden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. SANNER kann das Kaufangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen ab Zugang annehmen.
  2. Etwaige Angebote von SANNER sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

§ 3 Preise, Zahlung Steuern, Vorbehalt

  1. Alle Preise von SANNER verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug fällig und zahlbar. Skonto wird nicht gewährt.
  3. Mit Fälligkeit des Kaufpreises kann SANNER Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zuzüglich einer Kostenpauschale von 40,00 € verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk zuzüglich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung.
  5. Sämtliche Zahlungen an SANNER sind in Euro auf das von SANNER genannte Konto zu zahlen. SANNER behält sich vor, Schecks als Zahlungsmittel abzulehnen. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
  6. SANNER kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlung fordern, wenn zum Kunden noch keine Geschäftsbeziehung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.

§ 4 Gegenansprüche, Abtretung

  1. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – an Dritte abzutreten.

§ 5 Lieferung

  1. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen seitens SANNER setzt voraus, dass der Kunde seinen Verpflichtungen ebenfalls rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
  3. Abweichungen von den Bestellmengen von bis zu plus/minus 10% sind unter entsprechender Anpassung des vereinbarten Kaufpreises zulässig.
  4. Sofern der Kunde sich im Annahmeverzug befindet oder sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt, ist SANNER berechtigt, vom Kunden Ersatz des hieraus entstandenen Schadens sowie erforderlicher Mehraufwendungen zu verlangen. Kommt der Kunde im Fall des Annahmeverzuges einem Abnahmeverlangen in Textform innerhalb angemessener Zeit nicht nach, ist SANNER berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. SANNER ist nicht an einen Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern kann, unbeschadet sonstiger Rechte, den Liefergegenstand nach seiner Wahl auch freihändig verkaufen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen ist SANNER berechtigt, spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist SANNER berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist in Textform zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  5. Ist die Lieferung an den Kunden von der Selbstbelieferung von SANNER durch einen Vorlieferanten abhängig, ist SANNER, ohne dass daraus Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten aufgrund eines Umstandes unterbleibt, den SANNER nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird SANNER den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist und dem Kunden etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.

§ 6 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt SANNER die Verpackung, Versandart und den Versandweg nach eigenem Ermessen aus.
  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand das Werk verlässt. Wird die Absendung durch einen Umstand verzögert, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft durch SANNER auf den Kunden über.
  3. Auf Verlangen des Kunden in Textform kann der Liefergegenstand auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken (z.B. Lager-, Bruch-, Transport- oder Feuerschäden) versichert werden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. 1.    Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von SANNER aus der laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent (gesicherte Forderungen) behält sich SANNER das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) vor.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die Vorbehaltsware untersagt. Der Kunde hat SANNER unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten getragen werden. 
  3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde mit dem Abnehmer vereinbart hat, dass dieser erst mit dieser Zahlung der Vergütung Eigentum erwirbt. Der Kunde tritt bereits mit Vertragsabschluss alle Forderungen, die ihm im Falle eines Weiterverkaufs der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft worden ist, in Höhe des Rechnungsbetrages (inklusive Mehrwertsteuer) mit allen Nebenrechten und Rangvorbehalten an SANNER ab, was SANNER hiermit bereits annimmt. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. SANNER verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen SANNER gegenüber nachkommt, insb. nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann SANNER verlangen, dass der Kunde SANNER Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner erteilt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. SANNER ist in diesem Fall berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen und die Abtretung gegenüber dem Schuldner offenzulegen.
  4. Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei SANNER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt SANNER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von SANNER an den Kunden um mehr als 10%, wird SANNER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freigeben.

§ 8 Mängelansprüche, Verjährung

  1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch SANNER, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich, jedoch nicht später als zwei Wochen ab Kenntnis des Mangels Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich, jedoch nicht später als zwei Wochen ab Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat SANNER den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sich SANNER auf diese Regelung nicht berufen.
  2. Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, weiter nicht für die Haftung für sonstige Schäden in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung und soweit SANNER den Mangel arglistigen verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, sowie nicht im Rahmen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. § 9 Abs. 4 dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt entsprechend.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware Mängel aufweisen, ist SANNER stets Gelegenheit zu geben, die Ware innerhalb angemessener Frist nach Wahl von SANNER nachzubessern oder Ersatz zu liefern (Nacherfüllung). Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung beim zweiten Versuch fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten, sofern die Pflichtverletzung nicht nur unerheblich ist, oder die Vergütung mindern.
  5. Im Falle der Nacherfüllung muss SANNER nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
  6. Im Übrigen unterliegen auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche den Beschränkungen nach § 9 (Haftungsbeschränkungen) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

  1. SANNER haftet uneingeschränkt für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiter haftet SANNER uneingeschränkt in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung und soweit SANNER den Mangel arglistig verschwiegen sowie im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit SANNER eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache übernommen hat, haftet SANNER uneingeschränkt, jedoch nur im Umfang der übernommenen Garantie.
  2. Für sonstige Schäden gilt Folgendes: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet SANNER nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde, sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  3. Hinsichtlich der Haftung für Mängel gilt die Verjährungsfrist gem. § 8 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Jede Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von SANNER ist wie eine Pflichtverletzung von SANNER zu behandeln.
  5. Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. Verletzung der Pflichten des Kunden) bleibt erhalten.

§ 10 Materialbeistellungen

  1. Werden Materialien vom Kunden beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit am Werk von SANNER anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Der Besteller trägt die aus der Verzögerung entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen, es sei denn, es trifft ihn kein Verschulden.

§ 11 Beigestellte Unterlagen, Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen, Muster

  1. Hat SANNER nach Werkzeugen, Modellen, Zeichnungen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu fertigen oder zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat SANNER von Ansprüchen Dritter insoweit freizustellen. Sonstige Ansprüche von SANNER bleiben unberührt. SANNER wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, sofern Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegenüber SANNER geltend machen.
  2. SANNER überlassene Unterlagen, wie Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; ansonsten ist SANNER berechtigt, diese Unterlagen drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten, sofern er den Besteller zuvor mit angemessener Frist zur Abholung dieser Unterlagen in Textform aufgefordert hat.

§12 Höhere Gewalt / Force majeure

  1. Keine Vertragspartei hat für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einen unvorhersehbaren, mit zumutbaren Vorkehrungen nicht abwendbaren von außen kommenden, also betriebsfremden Hinderungsgrund zurückzuführen ist (höhere Gewalt). Als höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrags gelten insbesondere: (a) (drohender) Krieg oder Bürgerkrieg, (b) Feuer, (c) Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturm usw., (d) Pandemien (insb. Corona- bzw. Covid-19) oder Epidemien, (e) Beschränkungen des Energieverbrauchs, (f) Beschlüsse seitens Gesetzgeber oder Regierungen, Embargos, Export- und Importbeschränkungen auf Lieferung oder Versand, (g) Streik, Aussperrung oder andere Formen von Arbeitskampf (sowohl eigene wie auch fremde Mitarbeiter betreffend), (h) Unfälle, oder (i) Beschlagnahmen.
  2. Diese Regelung gilt für alle vertraglichen Pflichten einschließlich Schadensersatzpflichten, höhere Gewalt kann jedoch nicht als Grund für Zahlungsverzug von Vergütungen geltend gemacht werden.
  3. Die in §12 Abs. 1. vorgesehene Befreiung gilt für die Zeit, während der der Hinderungsgrund besteht. 
  4. Die Partei, die nicht erfüllt, hat den Hinderungsgrund und seine Auswirkung auf ihre Fähigkeit zu erfüllen der anderen Partei mitzuteilen. Erhält die andere Partei die Mitteilung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die nicht erfüllende Partei den Hinderungsgrund kannte oder kennen musste, so haftet sie für den aus diesem Nichterhalt entstehenden Schaden.
  5. Beruht die Nichterfüllung einer Partei auf der Nichterfüllung durch einen Dritten, dessen sie sich zur völligen oder teilweisen Vertragserfüllung bedient, so ist diese Partei von der Haftung nur befreit,
          a) wenn sie nach §12 Abs. 1. befreit ist und
          b) wenn der Dritte selbst ebenfalls nach §12 Abs. 1. befreit wäre, sofern §12 Abs. 1. auf ihn Anwendung fände
  6. Im Falle einer Erfüllungsverhinderung gemäß §12 Abs. 1. über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist jede der Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen oder von Vertrag zurückzutreten.
  7. Dieser § 12 hindert die Parteien nicht, ein sonstiges Rechte nach diesem Vertrag auszuüben.

§ 13 Sonstiges

  1. Der Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des deutschen Rechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Firmensitz von SANNER. SANNER ist jedoch berechtigt, abweichend davon am Sitz des Kunden zu klagen.
  3. Änderung und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.

Stand 18.06.2021